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Rechtliche Regelung unserer Ehren- und Altersabteilung

Eine rechtliche Regelung für unsere Ehren- und Altersabteilung ist in der SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER STADT NAUMBURG mit der Fassung vom 27.02.2013 in dem § 9 festgelegt.

 

  1. In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKC spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
  2. Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
    a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss.
    b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz I gilt entsprechend) oder
    c) durch Tod.
  3. Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und -aufklärung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin mit Zustimmung der Wehrführerin/ des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Salz 1 und 2 Buchst- a) findet entsprechende Anwendung.

 

Samstag, 14. Dezember 2024

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