Rechtliche Regelung unserer Einsatzabteilung
Eine rechtliche Regelung für unsere Einsatzabteilung ist in der SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER STADT NAUMBURG mit der Fassung vom 27.02.2013 in den §§ 5 - 8 festgelegt.
§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
- Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
- Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Naumburg haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Naumburg und für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
- Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
- Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder bei dem Wehrführer/der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
- Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin oder durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität. Rasse, Religion oder Hautfärbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
§ 6 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
- Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss oder
d) dem Tod. - Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § l0 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden.
- Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
- Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors/derb Stadtbrandinspektorin, ihres/seines Stellvertreters/ ihrer/ seiner Stellvertreterin und des Wehrführers/der Wehrführerin sowie des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin.
- Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften)sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. - Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Aüsbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken ausgebildeten und erfahrene aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
- Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. I Satz 2.
- Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
- Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin ihn/ihr gegenüber
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen. - Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.