Rechtliche Regelung unserer Jugendfeuerwehr
Eine rechtliche Regelung für unsere Jugendfeuerwehr ist in der SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER STADT NAUMBURG mit der Fassung vom 28.11.2016 in dem § 10 festgelegt.
§ 10 JUGENDFEUERWEHR
- Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg führt den Namen "Jugendfeuerwehr der Stadt Naumburg " und den Stadtteilnamen als Zusatz
- Die Jugendfeuerwehr der Stadt Naumburg ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
- Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Stadt bedient. Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin der Stadt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte/ Jugendfeuerwehrwartinnen der Stadtteile.
- Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin der Stadt Naumburg wird in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern der Einsatzabteilungen gewählt. Die Wahl einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist möglich. Die Jugendfeuerwehrwarte/ Jugendfeuerwehrwartinnen der Stadtteile werden durch den jeweiligen Wehrführer berufen. Die Berufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist möglich.
§ 10a KINDERGRUPPE
- Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg führt den Namen „Kinderfeuerwehr der Stadt Naumburg“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.
- (2) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Magistrat der Stadt Naumburg Seite 6 von 11
- (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch die Stadtbrandinspektorin/den Stadtbrandinspektor als Leiterin/Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, die/der sich dazu der Kinderfeuerwehrwartin /des Kinderfeuerwehrwarts der Stadt bedient, § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Leiterin/der Leiter einer Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter/-innen und Betreuerin/-innen sind ehrenamtlich für die Stadt tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.
- (4) Die Kinderfeuerwehrwartin/der Kinderfeuerwehrwart der Stadt Naumburg wird durch den Stadtbrandinspektor berufen. Die Berufung eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin ist möglich. Die Kinderfeuerwehrwartinnen/Kinderfeuerwehrwarte der Stadtteile werden durch die jeweilige Wehrführerin/ den jeweiligen Wehrführer berufen. Die Berufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist möglich.